Das “Gesetz zur minimalen Erschwerung des Zugangs zu Kinderpornographie im Internet” wird ja bisher meist isoliert betrachtet. Einer der ganz großen Kritikpunkte ist die Schaffung einer Zensur-Infrastruktur.
Nun hat das Landgericht Hamburg ein Urteil von November 2008 schriftlich derart begründet, dass es das o.g. Sperrgesetz in einem vollkommen neuen Licht erscheinen lässt. Die Störerhaftung von Zugangsanbietern wird mit dieser Begründung nur wegen technischer Unzumutbarkeit von DNS-Sperren nicht durchgesetzt.
Das heißt, dass Internet Service Provider, ja genau die, die Zensursula gesetzlich zur Einrichtung von DNS-Sperrtechniken zwingen will, einzig und allein deshalb nicht von der Content-Industrie auf Sperrung des Zugangs zu unlizensiertem urheberrechtlich geschütztem Material verklagt werden können, weil die Einrichtung solch einer DNS-Sperre zu viel Aufwand bedeuten würde.
Nachdem diese Sperrmöglichkeit durch das “Gesetz zur minimalen Erschwerung des Zugangs zu Kinderpornographie im Internet” aber zwangsweise etabliert würde, wäre ein derart begründetes Urteil damit hinfällig.
Bleibt mir nur noch auszurufen: “NUTZT FREIE DNS-SERVER!”
Tweet it Tags: DNS-Sperren, ISP, Störerhaftung, Zensurgesetz
